Satzung
Neufassung der Satzung des Geschichtsvereins Waldenburg e.V., die von einer außerplanmäßigen Mitgliederversammlung am 23.April 2013 beschlossen wurde.
Die Beitragsordnung bleibt unverändert.
Der Verein führt den Namen "Geschichtsverein Waldenburg e.V.". Er ist im Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
Registriernummer: VR 51 055
Gerichtsstand des Vereins ist Hohenstein-Ernstthal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung
§ 1
Der Geschichtsverein Waldenburg e.V. mit Sitz in Waldenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Erforschung und wissenschaftliche wie auch allgemeinverständliche Darstellung der Geschichte der Stadt Waldenburg und ihrer Umgebung von den Anfängen bis zur Gegenwart, die Förderung einer Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt , weiterhin der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, unhabhängig von politischen und konfessionellen Bindungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
- Vortrags- und Diskussionsabende
- Konferenzen und Kolloquien
- Exkursionen
- Ausstellungen
- Veröffentlichungen
- Unterstützung der Arbeit des Museums Waldenburg unter Anleitung der Museumsleitung
- Publikationsorgan sind die "Mitteilungen des Geschichtsvereins Waldenburg e.V.".
verwirklicht.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitarbeit in diesen Gruppen steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Die Arbeitsgruppen dürfen Verpflichtungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen
.Der Geschichtsverein Waldenburg e.V. kooperiert mit anderen Vereinen, Vereinigungen, Institutionen und Gruppen, die gleichartige oder ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erforschung und Darstellung der Waldenburger Geschichte zu verwenden hat.Nur die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens in jedem Jahr vom Vorstand berufen werden.
Die Einberufung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muss die Punkte der Tagesordnung sowie ggf. den Text von Anträgen zur Satzungsänderung enthalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- Satzungsänderungen
- Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- die Beitragsordnung
- die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Auflösung des Vereins
Von jeder Mitgliederversammlung, einschließlich ihrer Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das von je einem Vorstands- und einem Vereinsmitglied unterzeich-
net wird.
Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen.
Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beantragt wird.
Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen und für Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung kann durch persönliche Stimmabgabe in der Versammlung oder durch ein schriftliches Votum erfolgen. Wenn durch persönliche oder briefliche Stimmabgabe eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wird, so muss der Vorstand die Sitzung vertagen und innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Versammlung einladen.
Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen.
§ 7
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder.
Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten ebenfalls Bestimmungen des § 5.
§ 8
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerruflich.
Der Vorstand des Geschichtsvereins Waldenburg e.V. besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.
Der Vorstand bestimmt die Verteilung.
Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, das bis zur nächsten regulären Vorstandswahl mit Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen kann.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt bzw. kooptiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgabe
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand tagt regelmäßig und kann aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Dazu sind Protokolle anzufertigen.
Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
Die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen auf die Dauer von vier Jahren.Die Prüfung, bei der beide Revisoren anwesend sein müssen, kann jederzeit, muss aber mindestens einmal jährlich erfolgen.
Die Revisoren sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung einschließlich des Belegwesens sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.
§ 10
Mitglieder des Geschichtsvereins Waldenburg e.V. können werden
- natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- juristische Personen,
die sich zu den im § 3 dieser Satzung niedergelegten Zielen und Aufgaben bekennen und den Verein in seinem Wirken unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.Die Aufnahme ist erst vollzogen durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung des Geschichtsvereins Waldenburg e.V. sowie nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und alle zur Durchführung der Satzung getroffenen Beschlüsse an.
§ 11
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Personenvereinigungen und juristische Personen müssen schriftlich einen bevollmächtigen Vertreter bestellen.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die für den Verein hervorragende Dienste oder die bei
der Erforschung und Darstellung der Waldenburger Geschichte herausragendes geleistet haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Erlöschung oder Tod beendet.Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grunde und durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Als Ausschlussgründe kommen ehrloses Verhalten, schwere Bestrafung, hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verein in Betracht
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den auf der nächsten Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden ist.
Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§ 12
Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres.
Werden zwei Jahre lang trotz zweifacher schriftlicher Mahnung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.
§ 13
Nur die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Erforschung und Darstellung der Waldenburger Geschichte zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.Unterbleibt ein solcher Beschluss oder ist er nicht durchführbar, so fällt das Vermögen an die Stadt Waldenburg, welche es unmittelbar und ausschließlich zur Erforschung und Darstellung der Waldenburger Geschichte zu verwenden hat.
Die Liquidation ist vom Vorstand abzuwickeln.
Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend, als der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 14
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.April 2013 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 29. Mai 2013.
Beitragsordnung des Geschichtsvereins Waldenburg e.V.
1. Höhe der Beiträge
a) Durch die ordentlichen Mitglieder sind folgende Mindestbeiträge pro Jahr zu entrichten:
- von Privatpersonen 10,00€
- von Vereinen, Verbänden u.ä. 40,00€
- von Firmen, Institutionen, Ämter, Verwaltungen, Museen u.a. 60,00€
- von Gemeinden und Kommune 70,00€
(Darüber hinaus beteiligt sich die Stadt Waldenburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Aufwendungen des Vereins)
b) Ehrenmitglieder sowie korrespondierende und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei.
2. Zahlungsfristen
a) Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Summe bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten.
b) Neue Mitglieder zahlen den gesamten Jahresbeitrag innerhalb von drei Wochen nach der Aufnahme. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. Zahlungsarten
Der Betrag kann bezahlt werden durch:
a) Überweisung auf das Konto des Vereins
b) Bareinzahlung bei der Kasse des Vereins
c) Einzugsermächtigung
4. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am .29.11.2006. in Kraft.